Psychotherapie als Selbstzahler
Sie haben die Möglichkeit, mein Angebot als Selbstzahler in Anspruch zu nehmen, was überaus vielfältige Vorteile mit sich bringt.
Sie haben die Wahlfreiheit bei der Auswahl eines passenden Therapeuten / Therapeutin. Art und Dauer einer Therapie können sie selbst bestimmen: nicht länger als benötigt und so lange wie gewünscht.
Einer der wesentlichsten Beweggründe für eine Selbstzahlung besteht darin, in Zeiten des Mangels an kassengebundenen Therapieplätze, überhaupt innerhalb angemessener Zeit Hilfe zu erhalten. Akuthilfe kann ohne lange Wartezeiten und Umwege direkt geleistet werden.
Bei den gesetzlichen Krankenkassen, wie auch den privaten Krankenkassen und der Beihilfe ist in der Regel ein Bericht Ihrer Psychotherapeutin oder Ihres Psychotherapeuten an eine Gutachterstelle erforderlich. Hier wird überprüft, ob die Leistungspflicht der Krankenkasse gegeben ist und die vorgeschlagene Behandlung erfolgversprechend erscheint. Dieser Bericht erfolgt bei den gesetzlichen Krankenkassen und bei der Beihilfe anonymisiert, bei der privaten Krankenversicherung kann dies nicht immer gewährleistet werden.
Ein weiterer wichtiger Grund für eine Selbstzahlung ergibt sich aus der zunehmenden und lebenslangen Speicherung und Vernetzung unserer Gesundheitsdaten zwischen Ärzten, Krankenkassen, Versicherungen und anderen Instanzen, was für viele von uns kaum mehr durchschaubar ist. Mittels Selbstzahlung ist es möglich, sich aus diesen Mechanismen herauszuhalten und eine Psychotherapie so diskret durchführen, dass sie nirgendwo vermerkt ist. Dabei besteht keine Berichtspflicht des Behandlers gegenüber einer Krankenkasse und jegliche Bürokratie in Form von Anträgen, Formularen oder Gutachten entfällt. Ebenfalls entfällt auch die übliche 2-jährige Sperrfrist für Kassenpatienten nach abgeschlossener oder abgebrochener Therapie. Viele Klienten schätzen es sehr nach dem Abschluss der Therapie, bei eventuellem Bedarf jederzeit kurzfristig wieder kommen zu können.
Bei ausschließlich selbstzahlenden Patientinnen und Patienten wird das Honorar vor Beginn der Behandlung gemäß der Gebührenordnung für Ärzte und Psychotherapeuten (GOÄ/GOP 870/ 2,8-facher Satz) vereinbart.
Erkundigen Sie sich als Selbstzahler immer nach dem konkreten Honorar, da auf vielen Websites zwar pauschal auf die GOÄ/GOP verwiesen wird, der zur Geltung kommende Steigerungssatz aber oft nicht benannt wird.
Sie sind durch die Beihilfe versichert
Die Kostenübernahme durch die Beihilfe von Bund und Ländern (Beamtenversorgung) geschieht in der Regel problemlos (870/2,3fach).
Hierfür muss allerdings ein ausführlicher Antrag durch den Psychotherapeuten gestellt werden, sofern die Behandlung 10 Sitzungen übersteigt.
Eine Langzeitpsychotherapie hat bei der Beihilfe einen Umfang von 60 Sitzungen.
Sie sind gesetzlich versichert
Psychotherapie bei Vertragspsychotherapeuten
Mit Verabschiedung des Psychotherapeutengesetzes im Jahre 1999, welches den Zugang von psychischen Erkrankten zur psychotherapeutischen Versorgung regelt, wurde eine Bedarfsplanung für Psychotherapie aufgestellt. Diese besagt wie hoch der Bedarf an Psychotherapie in bestimmten Gebieten ist und legt dadurch die erforderliche Anzahl an Therapeuten fest, die in diesem Gebiet eine Zulassung zur Abrechnung ihrer Leistungen mit den Krankenkassen bekommen (sog. Vertragspsychotherapeuten).
Aufgrund der dramatischen Versorgungsengpässe bei Kassentherapeuten, die in der Vergangenheit zu unzumutbar langen Wartezeiten für gesetzlich Versicherte geführt haben, wurde zum 1. 4. 2017 eine neue Psychotherapie-Richtlinie in Kraft gesetzt. Im Rahmen dieser Richtlinie wurden telefonische Erreichbarkeit, Praxissprechstunden, sowie Akuttherapien neu in das vertragspsychotherapeutische Angebot aufgenommen. Es ist vorgesehen, dass gesetzlich Versicherte von diesem Angebot Gebrauch machen und sich hierzu an einen Kassentherapeuten in ihrer Nähe wenden.
Die aktuelle Psychotherapie-Richtlinie hat leider kaum zur Entspannung der Versorgungslage geführt.
Monate- sogar Jahrelange Wartezeiten sind nicht ungewöhnlich, jedoch einem psychisch akut kranken oder gefährdeten Patienten nicht zuzumuten. Auch wenn nun die Krankenkassen in der Regel ihr Budget für ärztliche und psychologische Psychotherapeuten verplant haben, sind sie gemäß ihrem Sicherstellungsauftrag verpflichtet, einem Patienten in einem zumutbaren Zeitrahmen eine Behandlung zu ermöglichen (§ 13 Abs. 3 SGB V; vgl. auch das BSG-Urteil vom 21.05.1997 (Az. 5 RKa 15/97)).
Wegen der unzumutbar langen Wartezeiten und der stark eingeschränkten Wahlfreiheit haben in der Vergangenheit einige gesetzlich Versicherte eine Behandlung in einer Privatpraxis beantragt und auch bewilligt bekommen.
Kostenerstattung
Der Weg der Kostenerstattung ist jedoch langwierig und nicht immer erfolgversprechend. Es ist mir nach dem 1.04.2017 und mehr noch nach dem Ausbruch der Pandemie allerdings in viele Fällen gelungen, gemeinsam mit gesetzlich versicherten Klientinnen und Klienten ein Kostenerstattungsverfahren durchzusetzen.
Da im Rahmen der vorliegenden Information nicht alle Einzelheiten berücksichtigt werden können, erkundigen Sie sich unbedingt vor Beginn einer Therapie bei Ihrer Krankenkasse, oder beim Therapeuten Ihrer Wahl. Wenn Sie einen solchen Versuch bei mir erwägen, empfehle ich vorher mit mir Rücksprache zu halten. Ich kann Ihnen auf diesem steinigen Weg die nötige Orientierung geben.
Umfassende und aktuelle Informationen über die mittlerweile leider sehr aufwendig gewordene Prozedere bei der Kostenerstattung erhalten Sie auf der Kostenerstattungsseite von therapie.de.
Es ist wichtig auch prinzipiell bereit zu sein, einen Teil der Kosten selbst zu zahlen, wenn Sie als gesetzlich Versicherter eine Psychotherapie bei mir durchführen möchten. Die Möglichkeit einer Vollerstattung des Honorars durch die gesetzlichen Krankenkassen kann nicht als gegeben angenommen werden. Sie müssen für den Differenzbetrag dann privat aufkommen.
Wird die Therapie dann auf dieser Abrechnungsgrundlage durchgeführt, erhalten Sie als Patient die Rechnung und reichen sie bei Ihrer Krankenkasse zur Erstattung ein. Die Krankenkasse erstattet den Rechnungsbetrag ganz oder teilweise in Abhängigkeit von ihren Gebührensätzen und dem tatsächlichen Honorar, das Sie mit mir vereinbart haben.
Sollte die Kostenerstattung oder Teilerstattung nicht möglich sein, bleibt als sichere Alternative zum langen Warten auf einen regulären Kassenplatz leider nur der Weg der Selbstzahlung. Dieser Weg wird von vielen meiner Klienten ohnehin schon lange gewählt.
Sie sind privat versichert
Die Kostenübernahme durch private Krankenkassen ist in der Regel problemlos möglich. Allerdings gibt es einige private Tarife, welche nur Basisleistungen vorsehen.
Ich schlage Ihnen vor, dass Sie sich bei Ihrer Privaten Krankenversicherung nach den Modalitäten erkundigen, nach denen diese eine psychotherapeutische Behandlung -anteilig- erstattet.
Der Hintergrund für diese Empfehlung: Die Privaten Krankenversicherungen unterscheiden sich in ihren Leistungsangeboten stark und bieten ihren Versicherungsnehmern individuell gestaltete Versicherungsanträge an.
Die Kostenerstattung erfolgt immer auf der Grundlage des individuell abgeschlossenen Versicherungsvertrages.
Bei manchen Privaten Krankenversicherungen ist eine Antragstellung der Psychotherapie notwendig, bei anderen braucht nur eine Rechnung eingereicht zu werden.
Verschiedene Private Krankenversicherungen lassen einen Psychotherapieantrag zunächst begutachten, bevor sie eine Leistungszusage gewähren.
Als Hilfe kann Ihnen die Checkliste dienen:
Checkliste für die Abklärung mit der privaten Krankenversicherung
- Umfasst mein Krankenversicherungstarif psychotherapeutische Behandlung?
- Ist die vorherige Beantragung einer psychotherapeutischen Behandlung erforderlich?
- Wenn ja, formlos oder auf einem speziellen Formular?
- Gibt es eine festgelegte Maximalstundenzahl für erstattungsfähige psychotherapeutische Behandlung?
Wenn ja, wie viele Stunden jährlich? Andere Begrenzungen?
- Wie ist die Erstattungshöhe in meinem Krankenversicherungstarif?
Die frühzeitige Abklärung der o. g. Fragen trägt dazu bei, dass Sie sich vertrauensvoll in die psychotherapeutische Behandlung begeben können.
Auch bei privat versicherte Patientinnen und Patienten wird das Honorar vor Beginn der Behandlung gemäß der Gebührenordnung für Ärzte und Psychotherapeuten (GOÄ/GOP 870/ 2,8-facher Satz) vereinbart.
Wie Sie es als privat versicherter Patient gewohnt sind, geht meine Rechnung direkt an Sie und die Erstattung durch Ihre Kasse liegt in Ihrer Verantwortung.
Honorarinformation für Privatversicherte, Beihilfeberechtigte und Patient/innen weiterer Kostenträger
Mein Honorar für eine 50-minütige Verhaltenstherapiesitzung berechnet sich gemäß der Ziffer 870 der Gebührenordnung für Psychotherapeut/innen GOP unter Zugrundelegung eines 2,8-fachen Steigerungssatzes und beläuft sich auf 122,40 €.
Die aktuelle Version der GOP (Stand Mai 2022) kann an vielen Stellen im Internet gefunden werden, beispielweise unter:
https://www.bptk.de/wp-content/uploads/2020/04/GOP-Infotabelle_Stand-2020.pdf
Die Möglichkeit einer Vollerstattung des Honorars zur GOP-Ziffer 870/2,8 fach durch die private Krankenversicherung, die Beihilfe oder weitere Kostenträger kann nicht als gegeben angenommen werden. So kann es sein, dass die Erstattung nur zum häufig angewandten 2,3-fachen GOP-Satz erfolgt, was einem Erstattungsbetrag von 100,56 € entspricht. Sie müssen für den Differenzbetrag dann privat aufkommen.
Der privat zu erbringende Kostenanteil pro Sitzung beträgt im Beispiel einer Untererstattung gemäß dem häufig angewandten 2,3-fachen GOP-Satz dann 21,84 € (=122,40 € – 100,56 €)
Bei anderen Untererstattungsbeträgen berechnet sich der privat zu erbringende Kostenanteil analog.
Ein gesteigerter Stundensatz ist bei mir, genauso wie bei den anderen Privattherapeuten, eine Selbstschutzreaktion darauf, dass die in der GOP aufgeführten Honorare seit 26 Jahren, also seit 1996, nicht mehr erhöht wurden, was im Vergleich zu anderen Berufsgruppen schlicht und ergreifend beispiellos ist. Die kumulierte Inflationsrate und direkt proportional dazu reale Honorarverlust bei Psychotherapeutischen Privatbehandlungen seit 1996 liegt mittlerweile über 40%. (Wissenschaftliches Institut der PKV: WIP-Analyse 4/2019: Mehrumsatz und Leistungsausgaben von PKV-Versicherten). Inzwischen erhält entgegen landläufiger Meinung ein Kassentherapeut auf die Stunde umgelegt ein deutlich höheres Honorar als ein Privattherapeut, der zum 2,3-fachen GOP-Satz abrechnet.
Siehe hierzu beispielsweise den DPtV Hintergrund „Einkommensverluste durch Privatbehandlungen“.